Genehmigungsfreie Zurichtung von Schuhen
Hier stellen wir Ihnen die Regelungen der genehmigungsfreien Abrechnungen für orthopädisch zugerichtete Schuhe vor.
PG 31.03.04 - orthopädische Schuhzurichtungen:
Für die genehmigungsfreie Abrechnung gelten nachstehende Absprachen; alle Euro-Beträge sind als Netto-Wert zu verstehen.
Sie können Leistungen bis zu einem Wert von 180 EUR pro Schuhpaar genehmigungsfrei direkt mit uns abrechnen.
Beachten Sie bitte folgende Besonderheiten:
Erstmalige Versorgung des Versicherten mit einer Schuhzurichtung:
Wenn der Versicherte zum ersten Mal generell mit einer orthopädischen Schuhzurichtung versorgt wird, besteht ein Anspruch für bis zu 3 Schuhpaaren. Diese 3 Paare erhalten alle die gleiche Leistung gemäß der selben vertraglich geregelten Hilfsmittel-Positionsnummern.
Die Erstversorgung gilt für ein Zeitjahr - also 12 Kalendermonate - gerechnet ab dem Abgabedatum.
Somit liegt die Genehmigungsfreigrenze bei 3 mal 180 EUR.
Alle nachfolgenden Versorgungen:
Frühestens 12 Monate nach der Erstversorgung (Abgabedatum des ersten Paars) möglich und auf 2 Paar pro Zeitjahr begrenzt.
Diese 2 Paare erhalten alle die gleiche Leistung gemäß der selben vertraglich geregelten Hilfsmittel-Positionsnummern.
Somit liegt die Genehmigungsfreigrenze bei 2 mal 180 EUR.