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Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass an mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen Urlaub zusammenhängend genommen werden muss ( § 7 Abs. 2 BUrlG ). Dabei wird von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen. Bei den üblichen fünf Arbeitstagen pro Woche müssen mindestens zehn Arbeitstage zusammenhängend genommen werden.

Denn der "unersetzliche Wert des Erholungsurlaubs" könne seine Wirkung nur in einer "längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten", so ein BAG-Urteil von 1965 (BAG 29.07.1965 AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG). Daran ändere sich auch nichts, wenn der oder die Arbeitnehmende selbst mit einer Stückelung der Urlaubstage einverstanden sei. In diesem Fall wäre der Urlaubsanspruch nicht wirksam erfüllt und würde fortbestehen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten Arbeitnehmende Anspruch auf eine Abgeltung.

Ausnahmen von der zusammenhängenden Urlaubsgewährung sind nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers vorliegen. Eine weitere Ausnahme können Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen darstellen ( § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ).

Auch Feiertage zählen mit

Der Urlaub gilt auch als zusammenhängend gewährt, wenn in den zweiwöchigen Urlaubszeitraum ein Wochenfeiertag fällt. Dazu gab es im Jahr 2020 ein Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz (Urteil vom 14.10.2020, Az. 7 Ca 1140/20):

Im verhandelten Fall hatte die Arbeitnehmerin alle ihre gewährten Urlaubstage im Jahr 2019 frei gewählt, darunter einen Zeitraum von 16 zusammenhängenden Kalendertagen (inklusive Wochenenden). Kurz danach endete das Arbeitsverhältnis. 

In den gut zweiwöchigen Urlaubszeitraum fiel ein Wochenfeiertag. Die Arbeitnehmerin sah ihren Urlaubsanspruch auf zehn zusammenhängende Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche) deswegen nicht erfüllt und forderte eine Abgeltung.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht: Die Arbeitnehmerin war zwei Wochen von ihrer Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und konnte diesen Zeitraum durchgängig zur Erholung nutzen. Daran änderte auch der eingebettete Feiertag nichts, denn die Arbeitnehmerin hatte an diesem Tag zwar nicht gemäß dem Urlaubsrecht, stattdessen aber gemäß dem Feiertagsrecht frei.

Eine Berufung wird nicht gesondert zugelassen.