Die 5. Jahreszeit wird wieder ausgelassen gefeiert. Am 12. Februar 2024 stehen die Rosenmontagszüge und drum herum natürlich jede Menge närrische Veranstaltungen an.

Üblicherweise stellen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten an diesem Tag ganz oder teilweise von der Arbeit frei, in vielen Fällen auch bezahlt. Wer nun allerdings denkt, dass Unternehmen hierzu verpflichtet sind, liegt falsch.

Rosenmontag ist kein Feiertag

Karneval, Fastnacht oder Fasnacht - egal wie man das verrückte Treiben vor Aschermittwoch nennt: Es ist ein langjähriges Brauchtum, aber es existieren keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich sind diese Tage also ganz normale Arbeitstage. Dies bedeutet: Wer ohne Arbeit feiern will, muss eigentlich Urlaub nehmen, der vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Wenn Beschäftigte dies missachten und unerlaubt der Arbeit fernbleiben oder sogar "krankfeiern", riskieren sie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Unternehmen geben Mitarbeitenden am Rosenmontag häufig bezahlt frei

In vielen Unternehmen ist es jedoch üblich, den Mitarbeitenden an Weiberfastnacht oder am Rosenmontag einen halben oder ganzen Tag bezahlt freizugeben. Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die ganz in seinem Ermessen liegt. Einen Anspruch auf eine Freistellung an den närrischen Tagen haben Beschäftigte nicht. Ausnahme: Es findet sich dazu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In der Regel gibt es solche Vereinbarungen jedoch nicht. 

Wie sieht es mit der betrieblichen Übung aus - besteht dann ein Anspruch auf Freistellung am Rosenmontag?

In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch aus den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. 

Dieser kann bestehen, wenn zum Beispiel der Rosenmontag im Unternehmen regelmäßig über Jahre hinweg ein arbeitsfreier Tag ist, der Arbeitgeber aber nie klargestellt hat, dass er dies unter Vorbehalt gewährt. So könnten die Beschäftigten davon ausgehen, dass sie diese Leistung immer erhalten würden. 

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitgeber eindeutige Formulierungen wählen, wie beispielsweise: "In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb am Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor."

BAG-Entscheidung zum freien Rosenmontag

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird Teil des Arbeitsvertrags. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten dann weiterhin freigeben. 

In einigen Jahren kam es vor, dass die närrischen Tage ausgefallen sind - zuletzt wegen der Corona-Pandemie, davor wegen des Golfkriegs oder aufgrund gefährlicher Wetterbedingungen. 

Immer wieder führt das zur Frage, ob Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung verweigern können, wenn der ursprüngliche Anlass für die Freistellung ausfällt? In der Frage entschied das Bundesarbeitsgericht schon 1993 (BAG-Urteil vom 24.03.1993, Az. 5 AZR 16/92, zu finden z.B. beim Fachverlag Wolters Kluwer), dass Beschäftigte für den Rosenmontag einen Freistellungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung haben, sogar wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt. 

Anders sieht es im öffentlichen Dienst aus: Hier gelten laut BAG die Grundsätze der betrieblichen Übung nur eingeschränkt. Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen aus Sicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber ihnen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist.

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