Meldungen für kurzfristige Minijobs seit Januar 2022
Kurzfristige Minijobs: Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes sind Änderungen im Meldeverfahren beschlossen worden. Unter anderem muss zukünftig gekennzeichnet werden, wie die Aushilfe krankenversichert ist.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben festgelegt, wie die Umsetzung in der Praxis ab 2022 zu erfolgen hat.
Meldungen für kurzfristige Minijobs: Warum Angaben zur Krankenversicherung?
Aushilfen in einem kurzfristigen Minijob sind sozialversicherungsfrei. Das heißt, dass sie nicht aufgrund ihrer Beschäftigung krankenversichert sind.
Um sicherzustellen, dass kurzfristige Minijobber einen Krankenversicherungsschutz genießen, müssen Arbeitgeber nun die Art ihrer Krankenversicherung melden.
Das Ziel der Regelung ist die Verbesserung des Versicherungsschutzes für diese Beschäftigungsart. Bis Ende 2026 will die Minijob-Zentrale evaluieren, auf welche Weise kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind.
Kennzeichnung im Meldeverfahren
Für Meldezeiträume seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) angeben, wie ihr Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.
Dies erfolgt in dem Feld "KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)", das sowohl bei der Anmeldung mit Abgabegrund "10" als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund "40" wie folgt auszufüllen ist:
- Kennzeichen "1": Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
- Kennzeichen "2": Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert
Definition von Kennzeichen "1" - gesetzlich versichert
Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland - und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.
Definition von Kennzeichen "2" - privat oder anderweitig versichert
Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht.
Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden.
Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig Personen, die in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversichert sind.
Nachweis in die Entgeltunterlagen aufnehmen
Arbeitgeber sind durch die Beitragsverfahrensverordnung seit 1. Januar 2021 verpflichtet, einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz in die Entgeltunterlagen ihres kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers aufzunehmen.
Gemeinsame Grundsätze und Rundschreiben zum Meldeverfahren
Auf der Seite des GKV-Spitzenverbands finden Sie die jeweils aktuelle Version des gemeinsame Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" und die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB IV" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.