Künstlersozialabgabe bleibt 2025 unverändert
Wenn ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt, ist es in der Regel dazu verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabesatz ändert sich 2025 nicht.
Das Wichtigste vorab:
Auch 2025 liegt der Künstlersozialabgabesatz bei 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wurde am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?
Fast alle Unternehmen, die künstlerische Leistungen abnehmen und bezahlen, sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Denn nicht die Vermarktung der künstlerischen Werke ist dafür maßgeblich, sondern deren Inanspruchnahme für Unternehmenszwecke.
Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen zutreffen:
- Der Betrieb gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen und
- das Honorar an die selbstständigen Künstler oder Publizisten wird tatsächlich gezahlt.
Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen oder Museen.
Aber auch Unternehmen, die - unabhängig vom eigentlichen Zweck des Auftrags - nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, fallen unter die Abgabepflicht.
Immer bis 31. März: Unternehmen müssen sich selbst bei der KSK melden
Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden.
Dabei ist es unerheblich, ob der Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Meldepflichtiges Entgelt: mehr als nur das Honorar
Zum meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das abgabepflichtige Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.
Das heißt, zum meldepflichtigen Entgelt gehört nicht nur das Honorar, sondern auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel Telefonkosten, Frachtkosten, Werkzeichnungen, Material- oder Personalkosten.
Nicht zum meldepflichtigen Entgelt gehören zum Beispiel:
- Die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst)
- Zahlungen an eine KG und OHG
- Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, e.V.) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
- Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen
- Nachträgliche Vervielfältigungskosten, die nicht künstlerisch sind und erst nach Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und die für den Erhalt oder die Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind
- Übungsleiterpauschalen
Das Entgelt geben Unternehmen anhand einer Jahresmeldung bei der KSK an. Auf diese Meldung hin erfolgt die Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Ergeben sich daraus Nachzahlungen, werden diese ebenfalls am 31. März des Abrechnungsjahres fällig.
Wer die Meldung vergisst, muss mit Konsequenzen rechnen
Wichtig: Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt. Diese Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Künstlersozialabgabe 2024
Für das Jahr 2024 liegt der Satz zur Künstlersozialabgabe bei 5,0 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).